Die Strafverfolgung von NS-Verbrechen  
     Dr. Michael Greve:
     Die bundesdeutsche Strafverfolgung von NS-Verbrechen
 
     50 Jahre bundesdeutsche Strafverfolgung von NS-Verbrechen
                 
   

 

 

 
"Im Namen des Volkes..."

Eine kurze Bilanz von 50 Jahren bundesdeutscher Strafverfolgung von NS-Verbrechen
 
     Das Kapitel der strafrechtlichen Verfolgung der NS-Verbrechen ist bis heute nicht abgeschlossen. Noch immer laufen eine Reihe von Ermittlungsverfahren, noch immer haben sich NS-Täter, wie erst kürzlich Julius Viel vor dem Landgericht Ravensburg, für ihre vor 1945 begangenen Verbrechen vor Gericht zu verantworten. Auch bei der "Zentralen Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Gewaltverbrechen" in Ludwigsburg waren zu Beginn dieses Jahres noch knapp 20 Vorermittlungsverfahren anhängig. Allerdings ist in diesen Fällen mit Verfahrenseröffnungen nicht mehr zu rechnen. Dies berechtigt zu einer fast schon abschließenden Bilanz: Seit dem 8. Mai 1945 wurden von der westdeutschen Justiz Ermittlungs- und Vorermittlungsverfahren gegen 106.496 Personen eingeleitet, von denen lediglich 6.495 rechtskräftig verurteilt wurden. Die Verfahren gegen 102 223 Verdächtige endeten mit Verfahrenseinstellungen oder Freisprüchen, deren Begründungen teilweise äußerst fragwürdig erschienen. Seit Gründung der Bundesrepublik wurden lediglich 157 Angeklagte zu lebenslänglicher Haft verurteilt; alle anderen erhielten zeitige Zuchthaus- oder Freiheitsstrafen. Von der milden Urteilspraxis profitierten selbst NS-Verbrecher wie der ehemalige Einsatzkommandoführer der Einsatzgruppe B, Otto Bradfisch. Obwohl das Einsatzkommando unter seiner Führung im Zeitraum von Juni 1941 bis April 1942 15 000 Juden und russische Kriegsgefangene liquidierte, verurteilte ihn das Landgericht München im Juli 1961 wegen Beihilfe zum Mord zu 10 Jahren Zuchthaus. Dabei galt Bradfisch als überzeugter Nationalsozialist, der seine Leute bei den Vernichtungsaktionen erbarmungslos angetrieben und selbst auf die Opfer geschossen hatte. In den Augen des Gerichts habe ihm zur Täterschaft aber der "Täterwille" gefehlt. Er wollte die Erschießungen nicht als eigene, sondern habe nur den Befehlen einer verbrecherischen Staatsführung gehorcht. Dieses Beispiel steht für viele andere Verfahren, in denen NS-Verbrecher nicht als Täter, sondern als Gehilfen gewürdigt wurden und damit einer lebenslangen Zuchthaus- oder Freiheitsstrafe entgingen.

     Die Fehlleistungen und Versäumnisse der bundesdeutschen Justiz bei der gerichtlichen Ahndung der NS-Verbrechen werden heute kaum noch bezweifelt. Der Historiker Norbert Frei bezeichnet sie als regelrechtes "Desaster" und der baden-württembergische Justizminister Ulrich Goll (FDP) sprach jüngst von Gerichtsurteilen, die in einer "geradezu skandalösen Weise versucht haben, nationalsozialistische Verbrecher, wenn nicht ganz freizusprechen oder außer Verfolgung zu setzen, so doch nur mit milden Strafen zu belegen." Die Gründe für diese defizitäre Strafverfolgungspraxis sind vielschichtig und müssen vor allem im Kontext der politischen Rahmenbedingungen betrachtet werden. Wie Norbert Frei in seiner Studie über die "Vergangenheitspolitik" der Bundesrepublik in den Jahren 1949 bis 1954 belegen konnte, erwiesen sich vor allem die Straffreiheitsgesetze von 1949 und 1954 als regelrechtes "Lähmungsgift" für die Strafjustiz. Zahlreiche Politiker forderten außerdem eine Generalamnestie für NS-Verbrecher und solidarisierten sich mit den angeblich von der "Nürnberger Siegerjustiz" zu unrecht verurteilten "Kriegsverbrechern". Außerdem betrieben die Alliierten eine großzügige Begnadigungspolitik, die vor dem Hintergrund der Wiederbewaffnung und Integration der Bundesrepublik in ein westliches Sicherheitsbündnis zu verstehen war. Insgesamt gesehen erweckten die fünfziger Jahre den Eindruck, dass möglichst schnell ein Schluss-Strich unter das Kapitel der strafrechtlichen Verfolgung des NS-Unrechts gezogen werden sollte. Davon zeugt auch die Verurteilungsstatistik, der zufolge in den Jahren 1954-1959 durchschnittlich nur noch 28 Personen pro Jahr rechtskräftig verurteilt wurden. Die Bundesrepublik wurde dann im Jahre 1957 von ihrer "unbewältigten" NS-Vergangenheit eingeholt, als die DDR einige Staatsdiener Adenauers und vor allem noch oder wieder amtierende ehemalige "Blutrichter" des NS-Staates mit einer gezielten Kampagne kompromittierte. Vor allem die Erkenntnisse aus dem 1958 in Ulm beendeten Einsatzgruppen-Prozess deuteten auf eine große Anzahl noch nicht ermittelter Verbrechenskomplexe hin und zwangen zu effektiveren Verfolgungsmaßnahmen. Zu diesem Prozeß war es überhaupt erst gekommen, weil der ehemalige Polizeichef von Memel 1956, Bernhard Fischer-Schweder, auf Wiedereinstellung in den Kriminaldienst klagte. Als dieser Fall durch die Presse bekannt wurde, konnte sich ein aufmerksamer Zeitungsleser daran erinnern, dass Fischer-Schweder sich an Massenerschießungen in Litauen beteiligt hatte.

     Die Justizminister der Länder beschlossen dann im Oktober 1958 die Gründung der "Zentralen Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Gewaltverbrechen", die ihre Arbeit am 1. Dezember 1958 in Ludwigsburg aufnahm. Die Zentrale Stelle sollte eine zügige und systematische Ermittlung von NS-Gewaltverbrechen garantieren. Ihre Ermittlungen konzentrierten sich zunächst auf die im Osten verübten Gewaltverbrechen, die bislang nur marginal geahndet wurden. Die Aufklärungstätigkeit der Zentralen Stelle führte schon bald zu einer Reihe von Verfahren, in denen sich vor allem Angehörige der Einsatzgruppen sowie das Personal der Massenvernichtungslager für ihre Verbrechen zu verantworten hatten. Die Luwigsburger Staatsanwälte waren auch maßgeblich an den Vorermittlungen zum Auschwitz-Prozess beteiligt. Bis zum 31. Dezember 1998 wurden von der Zentralen Stelle insgesamt 7.160 Vorermittlungsverfahren an die Strafjustiz weitergeleitet. Allerdings wurden die meisten Verfahren erst gar nicht eröffnet, weil die Beschuldigten verstorben, verhandlungsunfähig oder nicht auffindbar waren oder weil sich ihre Taten nicht nachweisen ließen. Dabei hing die Effizienz der Ermittlungen vor allem von der Bereitschaft und Motivation der Ermittlungsbeamten oder Staatsanwälte ab. Die gerade auf Polizeiebene herrschenden personellen Kontinuitäten führten in einigen Fällen zu erheblichen Behinderungen der Ermittlungen. Die Strafverfolgungsbehörden taten auch nicht viel, um diese zu beseitigen. Ein Beispiel: Im März 1965 stellte die Staatsanwaltschaft Koblenz ein Verfahren gegen einen ehemaligen SS-Obersturmführer ein, der zu diesem Zeitpunkt als Kriminalrat und stellvertretender Behördenleiter beim Landeskriminalamt Koblenz tätig war. Der Beschuldigte hatte im Sommer 1944 die Exekution von einigen russischen Kriegsgefangenen befohlen. Da er aber angeblich nur einen Befehl von oben nach unten weitergeleitet hatte, sah die Staatsanwaltschaft ihn im strafrechtlichen Sinne als entschuldigt an. Sie ermittelte nicht einmal den eigentlichen Befehlsgeber, der zu dieser Sache hätte vernommen werden können. Dies hätte keine großen Umstände bereitet, zumal diese Person in Ludwigsburg bekannt war. So kann die erfolgreiche Aufklärungsarbeit der Zentralen Stelle letztlich nicht darüber hinwegtäuschen, dass sich das Interesse an einer gründlichen Strafverfolgung auch in den sechziger Jahren in Grenzen hielt. Davon zeugte auch, dass die Bemühungen der Zentralen Stelle zur Beschaffung von Belastungsmaterial aus dem Osten auf erhebliche politische Bedenken trafen.

     Der ehemalige Generalbundesanwalt und CDU-Rechtsexperte Max Güde bezeichnete 1968 eine Dienstreise von Ludwigsburger Staatsanwälten nach Moskau als "instinktlos". Er empörte sich darüber, dass "unsere Idioten" - gemeint war eine Ermittlungsgruppe der Zentralen Stelle - dorthin führen, um das "Zeug" abzuholen. Zweifel am ernsthaften Willen der Bundesrepublik zu einer schonungslosen Strafverfolgung mußten bereits aufkommen, als der Gesetzgeber im Mai 1960 die Verjährungsfrist für Totschlag verstreichen ließ. Ähnliches gilt für den Umgang mit den noch im Staatsdienst befindlichen Richtern und Staatsanwälten, die vor 1945 selbst für kleinste Vergehen drakonische Strafen oder Todesurteile verhängt bzw. beantragt hatten. Die gesetzgeberischen Maßnahmen zur deren Entfernung aus dem Justizapparat erwiesen sich als relativ erfolglos. Den betroffenen Juristen wurde 1961 durch den § 116 des Deutschen Richtergesetzes ermöglicht, freiwillig und mit vollen Pensionsbezügen in den vorzeitigen Ruhestand zu treten. Nur knapp 150 Juristen nahmen dieses Angebot an, was angesichts der gerichtlichen Exkulpation der Justizverbrechen nicht verwundern kann. Der Gesetzgeber musste sich 1965 erneut mit den Verbrechen des NS-Regimes auseinander setzen, als NS-Mordtaten nach 20 Jahren zu verjähren drohten. Das Ergebnis einer posthum als "Sternstunde des Parlaments" gefeierten Bundestagsdebatte fiel ernüchternd aus. Der Kompromiß, die Verjährungsfrist für NS-Gewaltverbrechen zunächst bis zum 31. Dezember 1969 zu verlängern, bedeutete keinesfalls die Lösung, sondern nur den Aufschub des Problems. Beachtlich aber war, dass sich der Gesetzgeber von der öffentlichen Meinung nicht hat beeinflussen lassen.

     Im Januar 1965 hatten sich in einer Meinungsumfrage 60% für und 29% aller Befragten für eine Verjährung ausgesprochen. 52% plädierten sogar für die sofortige Beendigung der NS-Prozesse. Die Verjährung von Mord wurde erst 1979 aufgehoben, nachdem sich die Parlamentarier auch 1969 nur auf eine zeitige Verlängerung hatten einigen können. Zuvor war am 1. Oktober 1968 im Rahmen des Einführungsgesetzes zum Ordnungswidrigkeitengesetz ein Paragraph in Kraft getreten, der zahlreiche NS-Gehilfen amnestierte. Der Gesetzgeber hatte bei seinen Beratungen zur Gesetzesvorlage offensichtlich die Konsequenzen dieses Paragraphen für die NS-Verbrechen übersehen. Zumindest versuchten der damalige Justizminister Gustav Heinemann und sein Nachfolger Horst Ehmke die Neufassung des § 50 Abs. 2 StGB als gesetzgeberische Panne zu entschuldigen. Dagegen bemüht sich die Zeitgeschichtsforschung um den Nachweis, dass die Neufassung des Paragraphen auf das Zusammenspiel eines an einer Amnestie interessierten Personenkreises und Beamten des Bundesjustizministeriums zurückzuführen sei. Nutznießer dieser Regelung waren vor allem ehemalige Funktionäre des Reichssicherheitshauptamtes (RSHA), die die Deportation und Vernichtung der Juden organisierten und verwalteten. Die Berliner Staatsanwaltschaft hatte gegen diese sogenannten "Schreibtischtäter" seit 1963 systematische Ermittlungen geführt, die nun kurz vor ihrem Abschluss standen. Als der Paragraph im Mai 1968 verabschiedet wurde, liefen gerade 35 Ermittlungsverfahren gegen 730 insgesamt Verdächtige aus dem RSHA. Die meisten Verfahren mussten aber dann, sehr zum Leidwesen der Berliner Staatsanwälte, wegen der Neufassung des § 50 StGB eingestellt werden. Die Verbrechen waren verjährt, da für Gehilfen nun neue Verjährungsfristen galten, sofern sie nicht selbst aus niedrigen Beweggründen gehandelt hatten.

     Auch wenn die Zentrale Stelle in den siebziger Jahren weiterhin eine Vielzahl von Vorermittlungen an die Staatsanwaltschaften weiterleitete, begann die Zahl der Verurteilungen nach dem statistischen Höhepunkt der Prozesswelle in den sechziger Jahren nun wieder allmählich zu sinken. Dies lag nicht zuletzt am hohen Alter und am teilweise schlechten Gesundheitszustand der Angeklagten und Zeugen. Gerichte wiesen immer häufiger auf zunehmende Beweisschwierigkeiten hin, mit denen allerdings schon zu Beginn der sechziger Jahre zahlreiche Verfahrenseinstellungen begründet wurden. Hinzu kam, dass manche Richter den Wert von Zeugenaussagen gering schätzten.

     Die NS-Prozesse erfuhren wieder eine erhöhte Aufmerksamkeit, als am Ende der siebziger Jahre die Holocaust-Serie ausgestrahlt wurde. Die Strafverfolgung der achtziger und neunziger Jahren vollzog sich dann in einem vollständig gewandelten gesellschaftspolitischen Klima. Fanden bis dahin zahlreiche Verfahren fast unter der Ausschluss der Öffentlichkeit statt, strömten nun Schulklassen in die Gerichtssäle, um von den Verbrechen ihrer Großväter zu erfahren. Ein generationsbedingtes Umdenken zeigte sich auch am Beispiel der Strafverfolgung von drei Tötungsärzten, die sich in den Jahren 1939-1941 in den Dienst der sogenannten "Vernichtung lebensunwerten Lebens" gestellt hatten. Das Frankfurter Schwurgericht sprach die "Euthanasie"-Ärzte im Mai 1967 frei, da sie zur Tatzeit nicht erkannt hätten, dass die Vergasung von Geisteskranken ein Verbrechen bedeutete. Nachdem der BGH dieses Urteil aufgehoben hatte, wurden zwei von ihnen im Mai 1987 wegen Beihilfe zum Mord zu vier Jahren Gefängnis verurteilt. War ihr Freispruch 1967 im Gerichtssaal mit Beifall bedacht wurden, äußerten die Prozessbesucher 20 Jahre später ihren Unmut über das geringe Strafmaß. Das zu Beginn der achtziger Jahre in Düsseldorf gefällte Majdanek-Urteil wurde in der Öffentlichkeit ebenfalls mit Empörung aufgenommen wurden. Dieser Prozess warf noch einmal rückblickend ein Licht auf die Probleme und Schwierigkeiten der bundesdeutschen Strafverfolgung: Die Ermittlungen erstreckten sich über 21 Jahre und der Prozess dauerte fünf Jahre und sieben Monate. Auch die Rechtsprechung hatte über Jahre eine gewisse Kontinuität gewahrt. Obwohl die Düsseldorfer Staatsanwaltschaft im Majdanek-Prozess fünfmal eine lebenslange Freiheitsstrafe gefordert hatte, verhängte das Gericht diese Strafe nur einmal, während es sieben Angeklagte zu Freiheitsstrafen zwischen drei und zehn Jahren verurteilte und einen weiteren freisprach. Von veränderten politischen Rahmenbedingungen zeugte der Rundfunk-Kommentar des damaligen Ministerpräsidenten Johannes Rau, der sich über das Düsseldorfer Urteil tief betroffen zeigte und von einer "Verhöhnung der Opfer" sprach. Auch die berühmte Rede von Bundespräsident Richard von Weizsäcker zum 40. Jahrestag der Befreiung wandte sich gegen eine Verdrängung und Verharmlosung der NS-Vergangenheit und mahnte zum Gedenken an die Opfer des Nationalsozialismus. Solche Stellungnahmen ließen die Strafverfolgungsbehörden nicht unbeeindruckt. Sie versuchten nun zu verfolgen, was noch zu verfolgen war. In den fünfziger und sechziger Jahren wäre es undenkbar gewesen, dass für die Ergreifung eines NS-Täters eine Belohnung von 500.000 DM ausgesetzt worden wäre. Genau diese Summe wurde 1987 für Hinweise zur Verhaftung eines früheren Kommandanten eines polnischen Zwangsarbeiterlagers gezahlt. Das Stuttgarter Landgericht verurteilte den Angeklagten dann im Jahre 1992 zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe, die er trotz seines hohen Alters von 87 Jahren noch immer verbüßt.

     Bei all der Kritik an der Justiz: Letztlich liegt die Verantwortung für die unbefriedigende strafrechtliche Bewältigung der NS-Verbrechen nicht allein bei der bundesdeutschen Justiz. Sie vollzog sich lange Zeit in einem gesellschaftlichen Klima, in dem Verständnis und Mitgefühl für die Täter stärker ausgeprägt waren, als der Wille und die Bereitschaft, sie für ihre Verbrechen zur Verantwortung zu ziehen. Die eigentliche Leistung der Strafjustiz besteht somit nicht in der juristischen Würdigung der Verbrechen, sondern in deren detaillierter Rekonstruktion. Denn das in 50 Jahren angesammelte Prozessmaterial dient der historischen Forschung schon länger als wertvolle und teilweise sogar einzige Quelle zur Erforschung der nationalsozialistischen Vernichtungspolitik und zahlreichen anderen Themen des Dritten Reichs.

     Die Zentrale Stelle ist inzwischen in eine Außenstelle des Bundesarchivs Koblenz umgewandelt worden. Parallel dazu werden die Ermittlungen zu Ende geführt. Die in Ludwigsburg lagernden Dokumentensammlungen, Vernehmungsprotokolle, Anklageschriften und Urteilsschriften werden dann noch stärker als bisher systematische Forschungen ermöglichen und die Erinnerung an die Verbrechen des Dritten Reichs wach halten.
   © Michael Greve
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